Fiktive Abrechnung – wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Stattdessen können Sie sich den Schaden fiktiv abrechnen lassen – also den ermittelten Betrag von der Versicherung auszahlen lassen, ohne eine Reparatur durchzuführen. Das ist rechtlich erlaubt, birgt jedoch einige Risiken.
Wann ist eine Fahrzeugbewertung sinnvoll oder notwendig?
Bei der fiktiven Abrechnung wird der Unfallschaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags reguliert – ohne tatsächliche Reparatur. Sie erhalten:
Den Nettobetrag der Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer)
Bei Totalschaden: den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Ggf. eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie kein Ersatzfahrzeug nehmen
Voraussetzungen:
Sie möchten nicht reparieren lassen
Sie setzen das Fahrzeug selbst instand oder nutzen das Geld anderweitig
Es handelt sich nicht um ein Leasing- oder Firmenfahrzeug
Was wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet?
Die Versicherung ersetzt in der Regel nur den Nettoschaden, also:
Keine Mehrwertsteuer, da sie nicht angefallen ist
Keine Positionen, die nur bei Werkstattreparatur anfallen (z. B. Verbringungskosten, UPE-Aufschläge)
Ggf. kein Nutzungsausfall, wenn kein Nutzungswille nachgewiesen wird
Bei Leasing- oder Firmenfahrzeugen ist fiktive Abrechnung meist nicht zulässig
Achtung: Versicherungen kürzen fiktiv abgerechnete Schäden häufig – insbesondere bei kleineren Schäden oder fehlender Notwendigkeit der Reparatur.
Was sollten Sie bei der fiktiven Abrechnung beachten?
Lassen Sie den Schaden immer durch einen unabhängigen Gutachter dokumentieren – nur so haben Sie eine solide Grundlage für die Abrechnung
Beauftragen Sie einen Fachanwalt, der die Abwicklung mit der Versicherung übernimmt und unzulässige Kürzungen verhindert
Verwahren Sie das beschädigte Fahrzeug, bis die Regulierung abgeschlossen ist – es kann als Beweismittel dienen
Prüfen Sie, ob die fiktive Abrechnung wirklich vorteilhaft ist oder eine Reparatur am Ende mehr Sinn macht (z. B. bei Wertminderung, Wiederverkauf oder Leasing)
Fazit: Die fiktive Abrechnung kann sinnvoll sein – aber nur bei richtiger Vorgehensweise. Ohne Gutachten, anwaltliche Unterstützung und klare Nachweise riskieren Sie Kürzungen oder den Verlust wichtiger Ansprüche.