Heilbehandlungskosten nach einem Unfall – was Sie ersetzt bekommen und wie Sie vorgehen sollten
Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt werden, entstehen schnell medizinische Kosten – vom Rettungsdienst über die ärztliche Versorgung bis hin zur Reha. Diese Heilbehandlungskosten zählen zu den ersatzfähigen Schadenspositionen, die die gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem unverschuldeten Unfall vollständig übernehmen muss. Wichtig ist jedoch, dass Sie die richtigen Nachweise vorlegen und bestimmte Formalitäten einhalten.
Was zählt zu den Heilbehandlungskosten?
Heilbehandlungskosten umfassen sämtliche medizinisch notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit. Dazu gehören z. B.:
Notarzt- und Rettungsdienstkosten
ärztliche Behandlungen (auch privatärztliche Leistungen)
Krankenhausaufenthalte
Medikamente, Verbandsmaterial, Hilfsmittel
Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie
Fahrtkosten zu Ärzten oder Kliniken
Rehabilitationsmaßnahmen
Auch künftige Heilbehandlungen können ersetzt werden, wenn sie nachweislich erforderlich sind. Eine ärztliche Prognose kann hier hilfreich sein.
Wer übernimmt die Heilbehandlungskosten – und in welchem Umfang?
Bei einem unverschuldeten Unfall ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, sämtliche Heilbehandlungskosten zu übernehmen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Wichtige Hinweise:
Leistungen, die Ihre Krankenkasse vorstreckt, kann diese von der gegnerischen Versicherung zurückfordern (sogenannter Regress)
Privatpatienten müssen ihre Rechnungen zunächst oft selbst zahlen, können sie aber einreichen
Auch Zuzahlungen oder Eigenanteile (z. B. für Medikamente) sind in der Regel erstattungsfähig
Voraussetzung ist, dass die Behandlung kausal auf den Unfall zurückzuführen ist – medizinische Berichte oder Atteste sollten dies belegen.
Was müssen Sie bei der Erstattung beachten?
- Sammeln Sie alle Rechnungen, Rezepte und Quittungen
- Lassen Sie sich ggf. vom Arzt attestieren, dass die Behandlung unfallbedingt war
- Dokumentieren Sie auch Fahrtkosten zur Behandlung – diese sind erstattungsfähig
- Reichen Sie die Belege gesammelt bei Ihrem Anwalt oder direkt bei der gegnerischen Versicherung ein
- Bei Folgeschäden oder längerer Behandlung kann ein ärztliches Gutachten erforderlich sein