Technischer Totalschaden – wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug nicht mehr sicher, vollständig oder wirtschaftlich vertretbar repariert werden kann – selbst wenn die Kosten theoretisch unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Anders als beim wirtschaftlichen Totalschaden steht hier die technische Reparierbarkeit im Vordergrund, etwa bei Rahmenverzug, Deformation der Karosserie oder sicherheitsrelevanten Schäden.
Was ist ein technischer Totalschaden genau?
Ein technischer Totalschaden bedeutet:
Die Fahrzeugsicherheit kann auch nach Reparatur nicht mehr gewährleistet werden
Eine fachgerechte Wiederherstellung ist technisch nicht möglich oder unzulässig
Typische Beispiele:
Rahmen ist verzogen oder gebrochen
Strukturelle Bauteile dauerhaft beschädigt
Airbag-Auslösung mit zerstörter Karosseriestruktur
Ein Sachverständiger dokumentiert im Gutachten, dass eine Reparatur technisch ausgeschlossen oder unzulässig ist.
Wie unterscheidet sich der technische vom wirtschaftlichen Totalschaden?
| Kriterium | Technischer Totalschaden | Wirtschaftlicher Totalschaden |
|---|---|---|
| Grundlage | Technische Unmöglichkeit | Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert |
| Reparatur erlaubt? | Nein | Ja, mit Einschränkungen (z. B. 130 %-Regel) |
| Sachverständigengutachten | zwingend erforderlich | erforderlich zur Wertermittlung |
Im Gegensatz zum wirtschaftlichen Totalschaden gibt es beim technischen Totalschaden keine 130-Prozent-Regel – eine Reparatur ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Was bedeutet der technische Totalschaden für die Regulierung?
Bei einem technischen Totalschaden gelten dieselben Grundsätze wie beim wirtschaftlichen:
Die gegnerische Versicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Nutzungsausfall bis zur Wiederbeschaffung kann geltend gemacht werden
Eine Reparatur wird nicht übernommen, da sie technisch nicht zulässig ist
Sonderausstattung oder Zubehör können den Wiederbeschaffungswert erhöhen
Fazit: Ein technischer Totalschaden bedeutet das endgültige Aus für das beschädigte Fahrzeug. Eine Reparatur ist weder sinnvoll noch erlaubt – die Entschädigung erfolgt auf Basis des Wiederbeschaffungswerts.