Totalschaden – was er bedeutet und wie Sie richtig abrechnen

Ein Totalschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr wirtschaftlich oder technisch sinnvoll repariert werden kann. Die Versicherung ersetzt dann nicht die Reparaturkosten, sondern den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. In bestimmten Fällen dürfen Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren lassen – mithilfe der 130-Prozent-Regel.

Wann liegt ein Totalschaden vor?

Es wird unterschieden zwischen:

  • Wirtschaftlichem Totalschaden:
    Die Reparaturkosten liegen über dem Wiederbeschaffungswert (abzgl. Restwert).

  • Technischem Totalschaden:
    Das Fahrzeug ist nicht mehr sicher oder vollständig reparierbar.

Beispiel:
Wiederbeschaffungswert: 9.000 €
Restwert: 2.000 €
→ Entschädigung: 7.000 €, wenn Reparaturkosten höher sind → Totalschaden

Was ersetzt die Versicherung bei einem Totalschaden?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt:

  • Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs

  • abzüglich Restwert

  • ggf. Abmeldekosten, Nutzungsausfall, Ersatzbeschaffungskosten

Ein Anspruch auf den Neupreis besteht nur bei sehr engen Voraussetzungen (z. B. Neupreisentschädigung über Vollkasko oder bei Neuwagen mit Integritätsinteresse).

Reparatur trotz Totalschaden – die 130-Prozent-Regel

Sie dürfen das Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen, wenn:

  • die Reparaturkosten max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen

  • die Reparatur fachgerecht erfolgt und dokumentiert wird

  • Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen

  • ein nachvollziehbares Integritätsinteresse besteht

In diesem Fall muss die Versicherung die vollen Reparaturkosten zahlen – trotz Totalschaden.

 

Fazit: Ein Totalschaden muss nicht bedeuten, dass Sie auf hohe Kosten sitzen bleiben. Wer seine Rechte kennt, das Gutachten genau prüft und ggf. mit einem Anwalt arbeitet, kann auch in diesem Fall eine faire Entschädigung oder vollständige Reparaturkostenübernahme durchsetzen.