Verbringungskosten – was sie bedeuten und wie Sie sie erstattet bekommen

Verbringungskosten entstehen, wenn ein beschädigtes Fahrzeug im Rahmen der Reparatur von der Werkstatt zu einem externen Dienstleister gebracht wird – meist zur Lackiererei oder zum Spezialbetrieb. Obwohl es sich um real entstehende Kosten handelt, werden sie von Versicherungen oft gekürzt oder gar nicht anerkannt. Dabei sind sie bei einer fachgerechten Reparatur in der Regel voll erstattungsfähig.

Was genau sind Verbringungskosten?

Verbringungskosten umfassen:

  • den Transport des Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugteile

  • z. B. zur Fremdlackiererei, Achsvermessung oder Glaserei

  • ggf. Abholung und Rücktransport durch einen Dienstleister oder Werkstattmitarbeiter

Diese Kosten entstehen, wenn die Hauptwerkstatt die nötige Leistung nicht selbst erbringen kann und das Fahrzeug dafür ausgelagert werden muss.

Sie entsteht, weil:

  • das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt schlechter verkäuflich ist

  • Käufer beim Wiederverkauf einen Preisabschlag erwarten

  • der Unfall im Reparaturnachweis oder Gutachten dokumentiert bleibt

Voraussetzungen für die Anerkennung:

  • das Fahrzeug war nicht älter als ca. 5 Jahre

  • die Laufleistung liegt unter ca. 150.000 km (nicht zwingend)

  • der Schaden war nicht nur oberflächlich (also über Bagatellniveau hinaus)

Wann und in welcher Höhe sind Verbringungskosten erstattungsfähig?

  • Wenn sie im Gutachten oder in der Werkstattrechnung aufgeführt sind

  • Wenn die Reparatur fachgerecht und nachvollziehbar ist

  • Typischer Betrag: zwischen 80 und 150 €, je nach Region und Aufwand

  • Auch bei fiktiver Abrechnung (ohne Reparatur) können sie geltend gemacht werden – wenn sie im Gutachten angesetzt sind

Viele Versicherer versuchen, diese Position pauschal zu streichen – das ist jedoch nicht rechtens, wenn sie sachlich begründet ist.

Was tun, wenn die Versicherung Verbringungskosten kürzt?

  • Nicht akzeptieren, ohne Prüfung

  • Lassen Sie das Gutachten oder die Kürzung durch einen Anwalt prüfen

  • Bestehen Sie auf Erstattung, wenn die Verbringungskosten nachweislich angefallen oder üblich sind

  • Verweisen Sie auf die Rechtsprechung, die eine pauschale Streichung in vielen Fällen nicht zulässt

Fazit: Verbringungskosten sind ein fester Bestandteil vieler Reparaturen – und bei richtiger Dokumentation auch voll erstattungsfähig. Lassen Sie sich nicht durch pauschale Kürzungen der Versicherung benachteiligen.