Leihwagen / Mietwagen nach Unfall – was Ihnen zusteht und worauf Sie achten sollten

Nach einem Unfall ist das eigene Fahrzeug oft nicht mehr fahrbereit – sei es durch Reparatur oder Totalschaden. In diesem Fall haben Sie als Geschädigter Anspruch auf einen Leihwagen (Mietwagen) – die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung. Doch es gibt wichtige Voraussetzungen, Regeln zur Fahrzeugklasse und Fallstricke bei der Abrechnung.

Wann haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen nach einem Unfall?

Voraussetzungen für die Erstattung durch die Versicherung:

  • Unverschuldeter Unfall

  • Ihr Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher

  • Sie sind auf ein Fahrzeug angewiesen (z. B. Arbeitsweg, Familie, Arztbesuche)

  • Sie mieten das Ersatzfahrzeug während der tatsächlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer

Wenn Sie kein Nutzungsinteresse nachweisen können (z. B. weil ein Zweitwagen vorhanden ist), kann die Versicherung die Erstattung verweigern oder kürzen.

Welche Fahrzeugklasse steht Ihnen zu – und welche Kosten werden erstattet?

  • Die Mietwagenklasse muss Ihrer Fahrzeugklasse vor dem Unfall entsprechen

  • Luxusfahrzeuge oder deutlich höherwertige Modelle werden nicht vollständig erstattet

  • Mieten Sie ein günstigeres Fahrzeug, können Sie zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung verlangen

Versicherungen kürzen oft bei:

  • Unfallersatztarifen (meist teurer als Standardtarife)

  • Zusatzversicherungen oder Tankpauschalen

  • Längeren Mietzeiten ohne Reparaturbeleg

Tipp: Fragen Sie vorab einen Fachanwalt, ob das Angebot der Mietwagenfirma angemessen ist.

Was sollten Sie bei der Abwicklung mit Leihwagen beachten?

  • Bewahren Sie Mietvertrag, Tankquittungen und Rechnungen auf
  • Die Anmietung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen
  • Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungszeitraum muss durch Gutachten oder Werkstatt nachgewiesen werden
  • Fiktive Abrechnung und Mietwagen schließen sich aus – wählen Sie entweder Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Fazit: Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug – aber nur bei richtiger Vorgehensweise werden die Kosten auch vollständig übernommen. Holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Unterstützung, bevor Sie eine Entscheidung treffen.